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   OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17   

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OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17 (https://dejure.org/2018,4052)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17 (https://dejure.org/2018,4052)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - Ausl 301 AR 135/17 (https://dejure.org/2018,4052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 73 S 2 IRG, § 82b Abs 2 IRG, § 83 Abs 1 Nr 3 IRG, Art 6 Abs 1 GG, Art 267 Abs 3 AEUV
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Ungarn; Entscheidungsbegriff; Verurteilung aufgrund eines schriftlichen "Strafbeschlusse"; gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten; schutzwürdiges Interesse des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Der Senat hat sich im Beschluss vom 31.01.2018 (Ausl 301 AR 54/17, juris), auf welchen verwiesen wird, ausführlich mit den Haftbedingungen in Ungarn und den insoweit bestehenden systemischen Mängeln bei der Einhaltung der insoweit zu beachtenden Mindeststandards befasst und legt seine dortigen Erkenntnisse der vorliegenden Entscheidung zugrunde, ohne erneut ergänzende Informationen bei den ungarischen Justizbehörden einzuholen.

    Insoweit hat der Senat im oben genannten Verfahren Ausl 301 AR 54/17 - wie nachfolgend auszugsweise wiedergegeben - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgewertet.

    Soweit sich hier vorlegungspflichtige Fragen insbesondere zur Berechnung des persönlichen Raumes eines Gefangenen und der ggf. erforderlichen Miteinbeziehung der Fläche von Mobiliar und Toilettenraum stellen könnten, sind diese Fragen zudem aufgrund der in der Zulässigkeitsentscheidung vorgenommenen Einschränkungen nicht mehr entscheidungserheblich (ebenso Senat Beschluss vom 31.01.2018, Ausl 301 AR 54/17, juris).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris).

    Soweit es die Einhaltung der Mindestanforderungen an Haftbedingungen betrifft, ist die richtige Anwendung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1062 ff.) und des BVerfG (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872) jedenfalls vorliegend derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, jedenfalls wird der Verfolgte durch die vom Senat vorgenommene Bewertung nicht beschwert, so dass auch nationalen verfassungsrechtlichen Maßstäben Genüge getan ist (zur Identitätskontrolle vgl. BVerfG NJW 2016, 1149 sowie Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 34, juris: Einstweilige Anordnung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Hiervon wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur auszugehen, wenn durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski - NJW 2008, 3201; Senat NStZ-RR 2009, 107 -unter Ableitung der Anwendung der EuGH-Vorgabe im Urteil vom 17.07.2008 auf das deutsche Recht- und Senat NStZ-RR 2011, 145).

    Auch insoweit besteht keine Pflicht vor Vorlage an den EuGH, weil die Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch diesen war (Urteil vom 17.07.2008, C-66/08, NJW 2008, 3201) und im Übrigen die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15

    Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Die Begründung eines festen Wohnsitzes erfordert das Merkmal nicht zwingend, jedoch wird vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Regelfall auszugehen sein, wenn sich der Verfolgte im Inland unter einem festen Wohnsitz angemeldet hat (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2009, 107; NStZ-RR 2011, 145; StraFo 2015, 384; Beschlüsse vom 22.01.2013, 1 AK 76/12; vom 02.06.2014, 1 AK 3/14; vom 08.01.2015, 1 AK 119/14; vom 10.11.2015, 1 AK 111/14; vom 14.3.2016, 1 AK 109/15; Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1089 ff. m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352).

    Auch soweit bezüglich des Merkmals des gewöhnlichen Aufenthalts die Ansicht vertreten wird, dieses Tatbestandsmerkmal setze im Regelfall schon einen ununterbrochenen Aufenthalt des Verfolgten von mehr als fünf Jahren voraus (so OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352), besteht schon deshalb keine Vorlagepflicht (§ 42 IRG), weil die Entscheidung dieser Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Die Begründung eines festen Wohnsitzes erfordert das Merkmal nicht zwingend, jedoch wird vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Regelfall auszugehen sein, wenn sich der Verfolgte im Inland unter einem festen Wohnsitz angemeldet hat (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2009, 107; NStZ-RR 2011, 145; StraFo 2015, 384; Beschlüsse vom 22.01.2013, 1 AK 76/12; vom 02.06.2014, 1 AK 3/14; vom 08.01.2015, 1 AK 119/14; vom 10.11.2015, 1 AK 111/14; vom 14.3.2016, 1 AK 109/15; Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1089 ff. m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352).

    Hiervon wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur auszugehen, wenn durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski - NJW 2008, 3201; Senat NStZ-RR 2009, 107 -unter Ableitung der Anwendung der EuGH-Vorgabe im Urteil vom 17.07.2008 auf das deutsche Recht- und Senat NStZ-RR 2011, 145).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 und NStZ-RR 2008, 376).

    Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus -auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK- von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind.

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10

    Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Die Begründung eines festen Wohnsitzes erfordert das Merkmal nicht zwingend, jedoch wird vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Regelfall auszugehen sein, wenn sich der Verfolgte im Inland unter einem festen Wohnsitz angemeldet hat (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2009, 107; NStZ-RR 2011, 145; StraFo 2015, 384; Beschlüsse vom 22.01.2013, 1 AK 76/12; vom 02.06.2014, 1 AK 3/14; vom 08.01.2015, 1 AK 119/14; vom 10.11.2015, 1 AK 111/14; vom 14.3.2016, 1 AK 109/15; Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1089 ff. m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352).

    Hiervon wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur auszugehen, wenn durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski - NJW 2008, 3201; Senat NStZ-RR 2009, 107 -unter Ableitung der Anwendung der EuGH-Vorgabe im Urteil vom 17.07.2008 auf das deutsche Recht- und Senat NStZ-RR 2011, 145).

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 434/17, abgedruckt bei juris; zu den derzeit offenen verfassungsrechtlichen Fragen der Einhaltung der Menschenwürde bei der Unterbringung von Strafgefangenen, vgl. BVerfG Beschlüsse vom 28.07.2016, 1 BvR 1695/15, juris, und vom 22.03.2016, 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872).

    Soweit es die Einhaltung der Mindestanforderungen an Haftbedingungen betrifft, ist die richtige Anwendung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1062 ff.) und des BVerfG (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872) jedenfalls vorliegend derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, jedenfalls wird der Verfolgte durch die vom Senat vorgenommene Bewertung nicht beschwert, so dass auch nationalen verfassungsrechtlichen Maßstäben Genüge getan ist (zur Identitätskontrolle vgl. BVerfG NJW 2016, 1149 sowie Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 34, juris: Einstweilige Anordnung).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Soweit es die Einhaltung der Mindestanforderungen an Haftbedingungen betrifft, ist die richtige Anwendung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1062 ff.) und des BVerfG (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872) jedenfalls vorliegend derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, jedenfalls wird der Verfolgte durch die vom Senat vorgenommene Bewertung nicht beschwert, so dass auch nationalen verfassungsrechtlichen Maßstäben Genüge getan ist (zur Identitätskontrolle vgl. BVerfG NJW 2016, 1149 sowie Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 34, juris: Einstweilige Anordnung).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
    Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 -Lopes da Silva Jorge- NJW 2013, 141; ders. Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 -Wolzenburg- NJW 2010, 283).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

  • BGH, 10.10.2013 - AK 17/13

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Verabredung zum Mord;

  • BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

  • EGMR, 27.01.2015 - 36925/10

    Gefängnisse in Bulgarien: Unwürdige Zustände

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14

    Vorabbewilligung der Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren: Schutzwürdiges

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2013 - 1 AK 76/12

    Auslieferungsverfahren: Auslieferung eines Verdächtigen aufgrund eines

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2014 - 1 AK 3/14

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1695/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • OLG Köln, 10.06.2005 - Ausl 22/05

    Abwesenheitsurteil; Strafbefehl

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 64/17

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Vorliegen eines

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

    Im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, ist dagegen teilweise die Auffassung vertreten worden, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

    Dem kommt der Senat mit dieser Vorlageentscheidung nach, mit der unter Punkt 2.b) dieser Vorlagefrage zunächst nach dem Umfang der zu prüfenden Kriterien der Haftbedingungen gefragt wird und sodann weiter danach, ob bei der Bewertung der so zu ermittelnden Haftbedingungen insbesondere wegen Art. 52 Abs. 3 der Charta die vorgenannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zugrunde zu legen ist (siehe auch bereits die Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16; das OLG Karlsruhe hat dagegen eine Vorlage nicht für erforderlich erachtet, da dort die Entscheidung über die Zulässigkeit unter die Maßgabe der Einhaltung bestimmter Mindestbedingungen der Inhaftierung gestellt wurde, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

  • OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 8, StraFo 2018, 250; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

  • OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Zwar findet nach überwiegender Auffassung § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG keine Anwendung, wenn die Verurteilung in einem schriftlichem Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung ergangen ist - wie etwa slowakische Strafbefehle oder ungarische Strafbeschlüsse - (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Ausl 22/05 - 14/05, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 16; Schomburg/Lagodny-Hackner, 6. Aufl., § 83 IRG Rn. 7; BeckOK-StPO/Inhofer, 35. Edition, § 83 IRG Rn. 9), da bei rein schriftlichen Verfahren ein jeder Anknüpfungspunkt für die Anwendung dieser Bestimmungen fehle (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
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